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Sie verwalten das Vermögen einer betreuten Person und stehen vor der Aufgabe, deren Immobilie zu verkaufen — weil die Pflegekosten laufen, weil das Haus leer steht, oder weil das Geld für die Versorgung gebraucht wird. Das eigentliche Problem beginnt nicht beim ersten Besichtigungstermin, sondern wenn Sie unterschreiben sollen: Als Betreuer oder Bevollmächtigter dürfen Sie einen Grundstückskaufvertrag nicht allein abschließen. Das Betreuungsgericht muss zustimmen, bevor der Vertrag wirksam wird — und es genehmigt nur, wenn der Kaufpreis einem nachvollziehbar ermittelten Verkehrswert entspricht. Wer das zu spät weiß, hat vielleicht schon einem Käufer ein Datum versprochen, das nicht zu halten ist.
§ 1850 Nr. 1 BGB (Fassung seit 1. Januar 2023) schreibt vor, dass ein rechtlicher Betreuer für die Verfügung über ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht — also auch Wohnungseigentum oder Erbbaurecht — die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt. Die Norm ist als Schutzvorschrift konzipiert: Das Vermögen der betreuten Person soll nicht ohne gerichtliche Kontrolle veräußert werden, selbst wenn die Person früher mündlich einverstanden gewesen wäre oder die Transaktion wirtschaftlich vernünftig erscheint.
Die Genehmigung wirkt aufschiebend, nicht nachträglich: Ein Kaufvertrag, den Sie unterschreiben, ist zunächst schwebend unwirksam. Er wird erst vollzogen — also im Grundbuch umgeschrieben und der Kaufpreis ausgekehrt —, wenn die Genehmigung rechtskräftig vorliegt. Diese Konstruktion schützt auch den Käufer, weil er seinen Kaufpreis nicht vor der Genehmigung zahlen muss.
Orientierung gemäß § 1850 BGB; Stand: September 2026. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Der häufigste Fehler in diesem Verfahren: Die Wertermittlung wird erst nach dem Kaufangebot in Auftrag gegeben. Das kehrt die richtige Reihenfolge um. Das Gericht prüft später, ob der erzielte Kaufpreis dem Verkehrswert entspricht — es fragt nicht, ob ein Käufer gefunden wurde, der bereit war zu zahlen. Ein Angebot, das den echten Marktpreis unterschreitet, scheitert an der Genehmigung.
Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert als der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Er wird nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ermittelt, je nach Objekttyp im Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren.
Das Gericht akzeptiert keine Online-Schätzung und kein Maklerexposé als Wertnachweis. Ein anerkanntes Gutachten muss mindestens enthalten:
Erstellt wird es von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Immobilienbewertung oder von einem nach ImmoWertV qualifizierten Gutachter. Alternativ kann der Gutachterausschuss der Gemeinde auf Antrag ein amtliches Verkehrswertgutachten ausstellen — solche Gutachten werden von Gerichten in der Regel ohne Rückfragen akzeptiert, die Bearbeitungszeit beträgt aber oft mehrere Monate.
Die Wahl hängt vor allem vom verfügbaren Zeitraum ab. Ein privater, erfahrener Sachverständiger liefert ein Gutachten oft in zwei bis vier Wochen. Das Gericht kann es gelegentlich durch eigene Sachverständige überprüfen lassen, was die Bearbeitungszeit verlängert. Ein amtliches Gutachten des Gutachterausschusses ist in diesem Punkt unangreifbar, kostet aber Vorlaufzeit. Die Kontaktdaten des zuständigen Gutachterausschusses finden sich auf den Portalen der jeweiligen Bundesländer.
Sobald Sie den Verkehrswert kennen, können Sie die Immobilie vermarkten und ein Angebot annehmen. Das schriftliche Angebot des Käufers sollte folgende Eckpunkte enthalten:
Der letzte Punkt ist praktisch entscheidend: Ein Käufer, der nicht weiß, dass sein Vertragsschluss von einer gerichtlichen Entscheidung abhängt, wird in vier bis acht Wochen ungeduldig und zieht im schlechtesten Fall sein Angebot zurück. Sprechen Sie das Thema beim ersten Termin offen an — es wirkt professionell, nicht abschreckend.
Der Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags wird beim Amtsgericht gestellt, das die Betreuung führt — in der Regel das Amtsgericht am Wohnort der betreuten Person. Der Antrag kann vom Betreuer selbst oder über einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Ein anwaltlicher Antrag ist nicht zwingend, aber er strukturiert die Unterlagen so, wie das Gericht sie erwartet, und vermeidet Nachforderungen.
Je nach Gericht und Einzelfall können die Anforderungen variieren. Erfahrungsgemäß sollten Sie einreichen:
Das Gericht prüft nicht nur den Preis, sondern auch das Warum: Warum liegt es im Interesse der betreuten Person, die Immobilie jetzt zu verkaufen? Pauschale Formulierungen werden regelmäßig nachgefragt. Konkrete Begründungen überzeugen schneller:
Das Betreuungsgericht prüft den Antrag, holt bei Bedarf Stellungnahmen ein und erlässt einen Beschluss. Typische Bearbeitungszeiten liegen zwischen vier und zwölf Wochen — eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Gerichte mit hohem Fallaufkommen benötigen gelegentlich länger; ein vollständig eingereichter Antrag verkürzt die Zeit spürbar. Jede Nachforderung verlängert sie um weitere Wochen.
Eine Ablehnung ist selten endgültig, kostet aber Zeit. Typische Gründe in der Praxis:
Im Fall einer Ablehnung können Sie Beschwerde einlegen oder den Antrag überarbeitet neu stellen. Lassen Sie rechtlich einschätzen, welcher Weg im konkreten Fall aussichtsreicher ist.
Erteilt das Gericht die Genehmigung, läuft eine Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG). Erst nach Ablauf dieser Frist — oder wenn das Gericht die sofortige Wirksamkeit ausdrücklich anordnet — ist der Beschluss rechtskräftig und der Notar kann den Vertrag vollziehen.
Ohne den Nachweis der Rechtskraft veranlasst kein Notar die Grundbuchumschreibung — auch wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind und der Kaufpreis auf dem Anderkonto bereitliegt. Planen Sie zwischen Vertragsunterzeichnung und frühestem Übergabetermin mindestens vier bis fünf Monate ein, damit die Genehmigungsphase vollständig abgedeckt ist, ohne den Käufer unter Druck zu setzen.
Orientierung gemäß § 63 FamFG; Stand: September 2026. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Kosten des Verfahrens trägt in der Regel das Vermögen der betreuten Person. Dazu gehören:
Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn kann anfallen, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb verkauft wird und kein selbst genutzter Hauptwohnsitz der betreuten Person war — die sogenannte Spekulationsfrist nach § 23 EStG. Klären Sie das mit dem Steuerberater der betreuten Person, bevor Sie sich auf einen Verkaufszeitpunkt festlegen.
Stand: September 2026. Steuerliche Hinweise ersetzen keine steuerrechtliche Beratung.
Die häufigsten Verzögerungen entstehen nicht beim Gericht, sondern davor:
Ein Immobilienmakler mit Erfahrung im betreuungsrechtlichen Verkauf koordiniert diese Schritte von Anfang an: Er empfiehlt den gerichtsfesten Gutachter, achtet auf die richtige Klausel im Kaufvertrag und hält den Käufer während des gesamten Verfahrens informiert. Das ist kein Luxus, sondern praktische Risikominderung für alle Beteiligten.
Liegt keine Betreuerbestellung vor, sondern eine Vorsorgevollmacht, hängt die Genehmigungspflicht vom genauen Inhalt der Vollmacht ab. Umfasst sie ausdrücklich die Veräußerung von Grundbesitz, kann der Bevollmächtigte grundsätzlich handeln. In der Praxis verlangen Notare den genauen Wortlaut — und je nach Formulierung und Umständen kann das Betreuungsgericht dennoch einbezogen werden.
Liegt gar keine Vollmacht vor und ist die Person nicht mehr geschäftsfähig, muss zunächst ein Betreuer durch das Amtsgericht bestellt werden. Das Betreuungsverfahren dauert je nach Gericht und Dringlichkeit mehrere Wochen bis mehrere Monate — ein Zeitraum, der bei Pflegekostenengpässen erheblich ins Gewicht fällt. Planen Sie diesen Vorlauf bei Zeitdruck ausdrücklich ein und informieren Sie potenzielle Käufer, wenn die Betreuerbestellung noch aussteht.
Orientierung gemäß §§ 1814, 1820, 1850 BGB; Stand: September 2026. Ersetzt keine Rechtsberatung.
Wenn Sie als Betreuer oder Bevollmächtigter eine Immobilie veräußern müssen, ist der erste sinnvolle Schritt nicht das Exposé, sondern die Klärung zweier Fragen: Liegt ein aktuelles, gerichtsfestes Gutachten vor — und kennt der beteiligte Notar das betreuungsrechtliche Verfahren? Alles Weitere ergibt sich daraus in der Reihenfolge, die das Gericht später prüft.
Wenn Sie sich über den Ablauf in Ihrem konkreten Fall unsicher sind, nutzen Sie das Formular auf dieser Seite. immozeit begleitet betreuungsrechtliche Verkäufe in Baden-Württemberg; außerhalb davon arbeiten wir mit erfahrenen Partnern vor Ort zusammen.
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Redaktion · Immozeit
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