Wird geladen …
Wird geladen …
Immozeit Newsletter
Ausgewählte Angebote aus der Region Stuttgart / Ludwigsburg und fundierte Immobilien-Tipps. Jederzeit abbestellbar.

Sie sind rechtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter einer Person, die selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann – und die Immobilie muss verkauft werden. Vielleicht steigen die Heimkosten, das Haus steht leer und verursacht Kosten, oder die Nachlasspflege lässt keine andere Wahl. Was viele zu spät erkennen: Dieser Verkauf folgt anderen Regeln als jeder andere. Das Betreuungsgericht muss ihn genehmigen – und genehmigt nur gegen einen nachvollziehbar ermittelten Verkehrswert. Wer die Reihenfolge der Schritte verwechselt, riskiert, den Verkauf rückabwickeln zu müssen oder sich persönlich haftbar zu machen.
Ein rechtlicher Betreuer verwaltet das Vermögen der betreuten Person in deren Interesse – er entscheidet nicht frei nach eigenem Ermessen. Das Bürgerliche Gesetzbuch zieht eine klare Grenze: Für die Veräußerung von Grundstücken und Eigentumswohnungen ist die vorherige Genehmigung des Betreuungsgerichts zwingend erforderlich.
Diese Pflicht ergibt sich aus § 1850 Nr. 1 BGB (in Kraft seit 01.01.2023 durch das Betreuungsrechtsreformgesetz). Ein Kaufvertrag, der ohne diese Genehmigung vollzogen wird, ist schwebend unwirksam. Er wird erst wirksam, wenn das Gericht genehmigt. Das bedeutet: Selbst ein bereits beurkundeter Vertrag kann scheitern, wenn die Genehmigung ausbleibt oder versagt wird.
Hinweis: Dieser Artikel gibt eine rechtliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das ist der Schritt, der am häufigsten übersprungen oder nachgezogen wird – mit teuren Folgen. Das Betreuungsgericht genehmigt einen Verkauf nicht, weil der Betreuer ihn für sinnvoll hält. Es genehmigt, wenn der erzielte Preis dem objektiven Verkehrswert entspricht. Und dafür braucht es ein Gutachten, das diese Grundlage dokumentiert.
Der Verkehrswert (auch: Marktwert) ist gesetzlich definiert in § 194 BauGB. Die Methodik, nach der er ermittelt wird, regelt die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021): Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren – je nach Objektart.
Für eine gerichtliche Genehmigung ist in der Praxis ein Gutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen am tragfähigsten. Manche Gerichte akzeptieren auch qualifizierte Immobiliengutachten nach § 36 GewO – das hängt vom zuständigen Richter ab und sollte vorab abgeklärt werden.
Was das Gutachten enthalten muss:
Stand: September 2026. Grundlage: ImmoWertV 2021 i.d.g.F., § 194 BauGB.
Erst wenn der Verkehrswert feststeht, hat die Vermarktung eine belastbare Grundlage. Das Kaufangebot sollte den Verkehrswert erreichen oder übersteigen – liegt es deutlich darunter, wird das Gericht die Genehmigung in der Regel versagen.
Ein typisches Missverständnis: Manche Betreuer glauben, ein günstiger Verkauf an eine nahestehende Person sei unproblematisch, solange alle einverstanden sind. Das Betreuungsgericht prüft jedoch ausschließlich das Interesse der betreuten Person. Ein Verkauf weit unter Marktwert an ein Familienmitglied ist deshalb besonders heikel und wird von Gerichten regelmäßig kritisch hinterfragt.
Für die spätere Antragstellung empfiehlt es sich, alle Verhandlungsschritte zu dokumentieren: Exposé, Interessentenanfragen, Besichtigungstermine, Angebote und Gegenangebote. Das Gericht möchte sehen, dass die Vermarktung nachvollziehbar und marktgerecht war.
Der notarielle Kaufvertrag kann bereits beurkundet werden – er steht jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der gerichtlichen Genehmigung. Unmittelbar nach oder parallel zur Beurkundung stellt der Betreuer den Genehmigungsantrag beim zuständigen Betreuungsgericht.
Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der betreuten Person (§ 272 FamFG). Bei einem Umzug ins Pflegeheim kann sich die Zuständigkeit verlagert haben – das sollte vorab geklärt werden.
Typischer Umfang der einzureichenden Unterlagen:
Das Gericht hört in der Regel den Betroffenen an – soweit sein Zustand das erlaubt – und kann einen Verfahrenspfleger bestellen. Die Bearbeitungszeit variiert je nach Gericht erheblich. In unkomplizierten Fällen mit vollständigen Unterlagen sind vier bis acht Wochen realistisch; bei unvollständiger Dokumentation oder wenn Angehörige Einwände erheben, kann sich das Verfahren erheblich länger hinziehen.
Das Gericht erlässt einen Beschluss. Dieser Beschluss muss dem Betreuer förmlich zugestellt werden. Dann beginnt die Beschwerdefrist – in der Regel zwei Wochen nach Zustellung (§ 63 FamFG). Erst wenn keine Beschwerde eingeht oder eine eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist der Beschluss rechtskräftig.
Der Notar kann den Kaufvertrag erst vollziehen – das heißt: die Auflassung erklären und die Umschreibung im Grundbuch veranlassen – wenn die Genehmigung rechtskräftig vorliegt. Ein Beschluss, gegen den noch Beschwerde eingelegt werden könnte, genügt nicht.
Praktisch läuft es so: Der Betreuer erhält vom Gericht den Beschluss mit Genehmigungsvermerk. Sobald die Beschwerdefrist abgelaufen ist, erteilt das Gericht einen Rechtskraftvermerk. Beides – Beschluss und Rechtskraftvermerk – übersendet der Betreuer an den Notar.
Sobald die rechtskräftige Genehmigung beim Notar vorliegt, veranlasst dieser die weiteren Schritte:
Der Kaufpreis gehört ausnahmslos dem Vermögen der betreuten Person. Betreuer, die Teile des Erlöses abzweigen – auch nur vorübergehend –, machen sich nach § 266 StGB der Untreue strafbar. Das Geld muss auf ein Konto fließen, das auf die betreute Person lautet und das der Betreuer im Rahmen der Vermögenssorge führt und dokumentiert.
Nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Übergabe schließt die Transaktion mit der Umschreibung im Grundbuch ab. Der Betreuer hält den Vorgang im Vermögensverzeichnis fest, das er dem Betreuungsgericht gegenüber führt.
Wer viele dieser Verfahren begleitet, erkennt wiederkehrende Muster – Stellen, an denen Zeitverlust, unnötige Kosten oder echte Rechtsprobleme entstehen:
Eine wirksame Vorsorgevollmacht, die Vermögenssorge einschließlich Grundstücksgeschäfte umfasst, kann die Betreuerbestellung und damit das gerichtliche Genehmigungsverfahren überflüssig machen. Ob das gilt, hängt von zwei Dingen ab:
Auch bei vorhandener Vollmacht verlangen Notare und Grundbuchämter in der Regel eine ärztliche Bescheinigung über die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers sowie Nachweise zur Wirksamkeit der Vollmacht. Der Notar klärt das im Vorbereitungsgespräch – wer das offen anspricht, vermeidet Überraschungen beim Beurkundungstermin.
Wichtig: Auch ohne Betreuung sind Bevollmächtigte an das Wohl der vollmachtgebenden Person gebunden. Ein Verkauf weit unter Marktwert kann zivilrechtlich angreifbar sein und unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben.
Stand: September 2026. Dieser Abschnitt gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Ein Makler, der dieses Verfahren kennt, ist kein Komfort – er ist ein strukturierender Faktor im Ablauf. Er weiß, dass die Vermarktung erst nach Vorliegen des Gutachtens beginnt, dass alle Angebotsschritte dokumentiert werden müssen und dass der Kaufvertragsentwurf mit dem Notar so aufgesetzt sein muss, dass die Genehmigungsbedingung rechtssicher abgebildet ist.
Was häufig unterschätzt wird: die Vollständigkeit der Unterlagen bei der Antragstellung. Wer die Erwartungen des Betreuungsgerichts kennt, kann die Akte so zusammenstellen, dass Rückfragen ausbleiben – und damit Wochen sparen, die bei laufenden Pflegekosten erheblich ins Gewicht fallen.
immozeit begleitet solche Verfahren in Baden-Württemberg. Außerhalb von Baden-Württemberg vermitteln wir den Kontakt zu erfahrenen Partnern vor Ort. Wenn Sie wissen möchten, was in Ihrem konkreten Fall der nächste sinnvolle Schritt ist, nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Seite.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
Mehr über ImmozeitWeiterlesen

Betreuungsgericht
Als Betreuer brauchen Sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Wie Verkehrswertgutachten, Antrag und Vollzug zusammenspielen – Schritt für Schritt.
immozeit Redaktion · 16. September 2026

Betreuungsgericht
Als rechtlicher Betreuer brauchen Sie für jeden Immobilienverkauf die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ablauf, Fristen und Gutachten — wir begleiten Sie.
immozeit Redaktion · 07. September 2026